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Bei der Schenkung ist die Haftung des Schenkers für Sach- und Rechtsmängel im Vergleich zu der Verkäuferhaftung gemindert (§§ 523 f. BGB). Der Schenker haftet für Fehler der verschenkten Sache nur, wenn er einen Fehler der verschenkten Sache arglistig verschweigt. Ist die Verpflichtung des Schenkers eine Gattungsschuld, so hat der Beschenkte das Recht, vom Schenker Ersatzlieferung einer fehlerfreien Sache zu fordern (§ 524 Abs. 2 BGB). Nur ausnahmsweise stehen also dem Beschenkten Ersatzansprüche wegen Lieferung einer fehlerhaften Sache zu. Eine Anpassung an das Mängelhaftungsrecht beim Kauf ist durch die Schuldrechtsreform 2002 nicht erfolgt; insbesondere ist den Schadensersatzansprüchen gem. §§ 523,524 BGB kein Nacherfüllungsanspruch vorgeschaltet worden.


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